Satzung des Vereins
Alter Münstereifeler (VAMÜ)
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform
1. Der Name des Vereins ist „Verein Alter Münstereifeler".
Im Schriftverkehr kann auch die Abkürzung „VAMÜ" verwendet werden.
2. Sitz des Vereins ist Bad Münstereifel.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.".
§2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein, der durch einen Zusammenschluss ehemaliger Schüler und Lehrer der nachbenannten Gymnasien gebildet worden ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördert ideell und materiell das städtische St. Michael-Gymnasium und das erzbischöfliche St. Angela-Gymnasium in Bad Münstereifel, indem er deren Bildungs- und Erziehungsarbeit unterstützt. Ferner betätigt er sich auf dem Gebiete der historischen Forschung in der Stadt Bad Münstereifel.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) jeder ehemalige Schüler und Lehrer des St. Michael-Gymnasiums und des erzbischöflichen St. Angela-Gymnasiums;
b) an den vorbezeichneten Schulen wirkende Lehrer und die Eltern der Schüler,
ferner Schüler der Sekundarstufe II (beitragsfrei);
c) Bürger und ehemalige Bürger der Stadt Bad Münstereifel.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied gilt als aufgenommen, wenn es binnen 6 Monaten seit Abgabe des Aufnahmeantrags keinen gegenteiligen Bescheid erhält.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
3. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Vorstandes oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
Er ist nur zulässig, wenn das Mitglied Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, den Verein schädigt oder mit seinen Beitragspflichten länger als 2 Jahre im Rückstand ist.
Gegen einen Beschluss des Vorstandes, durch den ein Mitglied ausgeschlossen worden ist, kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese trifft ihre Entscheidung in ihrer nächsten Zusammenkunft.
§5
Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit. Sie haben alle Rechte eines Mitgliedes.
§6
Beiträge
1. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Sie sind jährlich bis jeweils zum l. April zu zahlen.
§7
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich einmal mit einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen werden und in der Regel in Bad Münstereifel stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bad Münstereifel einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 30 Mitglieder oder 10 % der Mitglieder die Einberufung durch eingeschriebenen Brief an den 1.Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden beantragen. Die Einberufung kann durch einfachen Brief erfolgen, wenn eine rechtzeitige Veröffentlichung im Nachrichtenblatt des Vereins nicht möglich ist; die Entscheidung über die Form dieser Einberufung obliegt allein und unanfechtbar den vorgenannten
Vorsitzenden.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder teilnehmen, die nicht dem Vorstand angehören. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn außer Vorstandsmitgliedern mindestens 30 Mitglieder teilnehmen.
4. Falls die Zahl der Mitglieder zur Beschlussfähigkeit nicht ausreicht, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Eine solche Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit mit der ersten Einberufung zugleich einberufen werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem 2.Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
7. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder. Falls die in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder mit 3/4 Mehrheit die Auflösung beschließen, muss der Vorstand die abwesenden Mitglieder schriftlich abstimmen lassen. Schweigen gilt als Ablehnung.
§8
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem l. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich in der vorgenannten Reihenfolge.
2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen einer der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende sein muss.
3. Frühere Vorsitzende, die von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind, gehören als Ehrenvorsitzende stets dem Vorstand an.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
§9
Beirat
1. Der auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren zu wählende Beirat besteht aus höchstens 6 Mitgliedern.
2. Die Leiter der in § 2 genannten Gymnasien und der Bürgermeister der Stadt Bad Münstereifel sind geborene Mitglieder des Beirates.
3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen.
4. Die Mitglieder des Beirates haben beratende Stimme. Der Vorstand hat die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen, falls der Beirat einer Entschließung des Vorstandes einstimmig widerspricht.
§10
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Mitglieder zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung des Vorstandes. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer entspricht der Amtszeit des Vorstandes.
§11
Liquidation
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die in § 2 genannten Gymnasien oder - falls dies zur Vermeidung steuerlicher Nachteile notwendig ist - an deren jeweilige öffentlich-rechtlichen Träger.
§12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft.
Bad Münstereifel, den 05. Juni 2004